Satzung über den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg (alte Fassung vom 02.07.2012)
Auf Grund der §§ 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der derzeit gültigen Fassung und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003 (GVBl. LSA S. 48) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Landsberg in seiner Sitzung am 28.06.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Kindertageseinrichtungen werden von der Stadt Landsberg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Für den Besuch der Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Betreuungsverhältnis kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist durch die Stadt Landsberg gekündigt werden.
(3) Kinder ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Landsberg erhalten einen Platz in der Kindertageseinrichtung soweit freie Plätze vorhanden sind und die Kommune, in der diese Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Kosten trägt, die der Stadt Landsberg durch die Förderung und Betreuung dieser Kinder entstehen (§ 11 Abs. 5 KiFöG).
§ 2 - Sozialpädagogische Aufgaben
Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg haben die Aufgabe, die ganzheitliche Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Sie verstehen sich als familienbegleitende Einrichtungen. Die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder ist deshalb ein Angebot, welches sich an pädagogischen und organisatorischen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert. Hierzu werden in der jeweiligen Kindertageseinrichtung spezifische Konzepte durch die Pädagoginnen und Eltern erarbeitet. Die Kindertageseinrichtung (Hort) ist eine Einrichtung, die die Beziehung von Schule und Elternhaus, sowie die Erziehung in der Familie unterstützt und ergänzt. Unter fachlicher Aufsicht können sich hier die Kinder nach ihren Bedürfnissen und Interessen beschäftigen, kreativ arbeiten und ihre Freizeit sinnvoll gestalten. Durch entsprechende Bildungsangebote werden die körperliche, geistige und emotionale Weiterentwicklung des Kindes angestrebt. Darüber hinaus ist eine Vervollkommnung der Fähigkeiten des Kindes zu selbständigem Denken und Handeln sowie zu gewaltfreier Konfliktbewältigung anzuregen. Beim Weg zwischen Schule und Hort können die Schüler begleitet und beaufsichtigt werden. Die dafür erforderlichen Abstimmungen sind zwischen Schulleitung und Hortleitung durchzuführen.
§ 3 - Zweck der Kindertageseinrichtung
(1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 - Anspruch auf Kinderbetreuung
(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat Anspruch auf:
a) Einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung, bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus- und Fortbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 SGB III ein Bedarf für eine solche Förderung besteht. Des Weiteren besteht der Anspruch auch vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.
b) Einen Teilplatz von maximal fünf Stunden täglich. Die Inanspruchnahme des Teilzeitplatzes ist generell beschränkt von 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Eltern sind bei Neuaufnahme eines Kindes verpflichtet, schriftlich, regelmäßig jede Änderung der Verhältnisse (der Erwerbstätigkeit, der Familienverhältnisse, der Wohnanschrift, der Telefonnummer, des Arbeitsplatzes etc.) anzuzeigen. Auf Verlangen der Stadt Landsberg, sind die Voraussetzungen eines Anspruches auf einen Ganztagsplatz zu belegen. Zulässig ist jeder geeignete Nachweis, etwa eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung. Erforderlich ist allein, dass der Umfang (Angabe der Wochenarbeitsstunden) und Verbindlichkeit der ausgeübten Tätigkeit (unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis) erkennbar sind. Für Selbständige kommen etwa Bescheinigungen des Gewerbeamtes, des Finanzamtes oder der Berufskammern in Betracht.
(3) Für den Besuch in der Kindertageseinrichtung (Hort) ist eine Bescheinigung über die Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
(4) Soweit im Hinblick auf § 3 Absatz 2 KiFöG LSA durch unterlassene Mitwirkungspflichten der Betreuungsanspruch nicht bzw. nicht rechtzeitig verändert wird, haften die Eltern gegenüber der Stadt Landsberg für die finanziellen Auswirkungen im tatsächlich angefallenen Umfang.
§ 5 - Besuch der Kindertageseinrichtung
(1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg stehen allen, gemäß Betriebserlaubnis, aufgenommenen Kindern werktags (ausgenommen Sonnabend) während der Öffnungszeiten - vorbehaltlich etwaiger Betriebsferien - zur Verfügung. Die diesbezüglichen Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Die Stadt Landsberg sichert gemäß § 17 Absatz 3 KiFöG LSA die tägliche Bereitstellung einer kindesgerechten Mittagsmahlzeit für die aufgenommenen Kinder. Die Stadt Landsberg stellt die räumlichen, technischen und personellen Grundlagen zur Ausgabe und Einnahme von Einlieferungsessen der Mahlzeiten je nach Modalität des Essenanbieters zur Verfügung. Darüber werden die Eltern bei Aufnahme des Kindes informiert.
§ 6 - Betriebsferien / Brückentage
(1) Aus betriebsorganisatorischen Gründen können Kindertageseinrichtungen im laufenden Jahr geschlossen werden. Der Schließzeitraum wird im Benehmen mit dem Kuratorium festgelegt und den Eltern rechtzeitig, in der Regel im Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben.
(2) Im Stadtgebiet wird bei Bedarf ein Ausweichplatz sichergestellt. Die Bekanntmachung der Betriebsferien und Brückentage erfolgt durch das Amtsblatt "Landsberger Echo".
§ 7 - Leistungen
(1) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg öffnen grundsätzlich frühestens um 6:00 Uhr und schließen spätestens um 17:00 Uhr. Soweit es erforderlich ist, wird die Stadt Landsberg gemäß § 17 (1) KiFöG LSA im Benehmen mit dem Kuratorium Ausnahmen hierzu vornehmen. Eine generelle Ausnahme bildet hier die Kindertagesstätte Froschkönig (Plößnitz), diese Kita schließt spätestens um 17:30 Uhr. Die Notwendigkeit der Ausnahme bei einer Abweichung der oben genannten Betreuungszeit ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen. Dabei werden das Wohl der Kinder und die Belange der Eltern ebenso berücksichtigt, wie der örtliche Bedarf und die Möglichkeiten der Einrichtungen.
Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Kindertagesstätten, hat die Abholung des Kindes bzw. der Kinder aus der Einrichtung zu erfolgen.
(2) Die Kindertageseinrichtung (Hort Landsberg) ist von 6:00 Uhr - 8:00 Uhr (Frühhort) und von 13:00 Uhr - 18:00 Uhr (Späthort) geöffnet. Die Kindertageseinrichtung (Hort Klepzig) ist durchgängig von 6:00 Uhr - 17:30 Uhr geöffnet. Die Kindertageseinrichtungen (Hort Niemberg und Hohenthurm) sind von 6:00 Uhr - 7:30 Uhr (Frühhort) und von 13:00 Uhr - 17:00 Uhr (Späthort) geöffnet. Dabei werden das Wohl der Kinder und die Belange der Erziehungsberechtigten ebenso berücksichtigt, wie der örtliche Bedarf und die Möglichkeiten der Einrichtungen, dasselbe gilt für den Öffnungsbedarf in den Schulferien. Hier werden die Kindertageseinrichtung (Hort Landsberg) durchgängig von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr und die Kindertageseinrichtungen (Hort Klepzig, Niemberg und Hohenthurm) von 6:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet sein.
(3) Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg bieten Vollzeit- und Teilzeitplätze an. Ein Vollzeitplatz umfasst ein regelmäßiges Betreuungsangebot für das Kind von maximal 11 Stunden je Betreuungstag.
(4) Die Leitung spricht mit den Eltern die tägliche Aufenthaltsdauer des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Besonderheiten und psychischen Belastbarkeit ab (Regelbetreuung). Die Dauer der Regelbetreuung ist in der Betreuungsvereinbarung festzuhalten. Sie kann nur im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung festgelegt werden.
Abschnitt A:
Förderung und Betreuung für Kinder bis zum Schuleintritt
Betreuungszeitstufe I (5 Stunden täglich)
Für die Erfüllung des gesetzlichen Bildungs- und Betreuungsanspruchs gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 KiFöG LSA erfolgt die Betreuung täglich 5 Stunden, grundsätzlich im Zeitraum von der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung bis 12:00 Uhr. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.
Betreuungszeitstufe II (8 Stunden täglich)
Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 8 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.
Betreuungszeitstufe III (10 Stunden täglich)
Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 10 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.
Betreuungszeitstufe IV (11 Stunden täglich)
Durch die Eltern wird für ihr Kind eine Betreuungszeit von 11 Stunden täglich vereinbart. Es ist eine Betreuungszeit mit dem jeweiligen Betreuungsbeginn und Betreuungsende anzugeben.
Abschnitt B:
Betreuung von Schulkindern (Förderung und Betreuung für Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang)
Betreuungsstufe V (je nach Regelöffnungszeit des jeweiligen Hortes schultäglich)
Für die Erfüllung des gesetzlichen Betreuungsanspruchs gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1b KiFöG LSA erfolgt die Betreuung im Umfang von mindestens 7 Stunden schultäglich grundsätzlich im Zeitraum vor der Öffnung der Grundschule bis zum Beginn des Unterrichts bzw. ab Schließung der Grundschule im Rahmen der Öffnungszeiten des Hortes, sowie im Rahmen der Ferienöffnungszeiten.
Für die Betreuungsstufe V ist eine Ferienbetreuung von bis zu 10 Stunden je Tag gemäß § 17 Absatz 2 KiFöG enthalten. Diese erfolgt nach Maßgabe der Möglichkeiten in der Einrichtung oder an einem weiteren geeigneten Standort.
Betreuungsstufe VI (nur Ferienbetreuung)
Für Kinder mit einem Anspruch auf Hortbetreuung, die jedoch diese Betreuung ausschließlich in den Schulferien benötigen, besteht die Möglichkeit, Ferienspiele zu besuchen. Die zu entrichtende Gebühren richten sich nach der dafür in der geltenden Gebührensatzung festgelegten Höhe. Die Anmeldung soll bis spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ferienbeginn erfolgen, danach erfolgende Anmeldungen werden im Rahmen verfügbarer Kapazitäten berücksichtigt.
(5) Wird die Betreuung eines Kindes über die vereinbarte Betreuungszeit, über die Regelöffnungszeit und die Teilzeitbetreuung in der Kindertageseinrichtung hinaus notwendig, wird für jede angefangene halbe Stunde eine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Sachlage und pflichtgemäßem Ermessen. Darüber hinaus sind sämtliche hierdurch anfallenden Kosten von den Eltern zu tragen.
§ 8 - An- und Abmeldung
(1) Die Eltern haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kinder in den Kindertageseinrichtungen.
(2) Eine Abmeldung des Kindes durch die Eltern aus der Kindertageseinrichtung kann frühestens zum Ende des Folgemonats erfolgen, wenn nicht wichtige Gründe geltend gemacht werden. Diese Regelung betrifft nicht den Übergang von der Krippe in den Kindergarten.
(3) Für eine Hortbetreuung muss in der Regel die Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung bzw. zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen werden. Ausnahmen sind nach vorhandener Platzkapazität in der Regel möglich. Für eine befristete Hortbetreuung in den Schulferien muss die Anmeldung spätestens bis zum 3. Monat der jeweiligen Schulferien erfolgen.
(4) Bei Nichtinanspruchnahme des Kindertageseinrichtungsplatzes hat unverzüglich innerhalb von 4 Wochen eine Abmeldung bei der Leiterin der Einrichtung bzw. bei der Stadt Landsberg zu erfolgen.
(5) Geraten Eltern in Verzug mit der Zahlung der Benutzungsgebühr, bestimmt die Stadt Landsberg eine angemessene Nachfrist. Nach Ablauf dieser Nachfrist, spätestens nach dem 2. Monat (eine Verkürzung der Ausschlussfrist ist in begründeten Einzelfällen bzw. im Wiederholungsfall möglich) rückständiger Zahlungen kann das betreffende Kind von dem Besuch in der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden.
§ 9 - Mitteilungen
(1) Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme, insbesondere in Notfällen, ist jede Änderung der Familienverhältnisse, der Wohnanschrift, der Telefonnummer, des Arbeitsplatzes sowie der Krankenkasse der Leitung der Kindertageseinrichtung bzw. der Stadt Landsberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Für Schäden die in Folge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet die Stadt Landsberg nicht. Die Eltern stellen die Stadt Landsberg insoweit von jeglichen Kosten frei.
§ 10 - Fehlen eines Kindes
Bei Erkrankung eines Kindes oder Fehlen aus anderen Gründen ist die Leitung in der Kindertageseinrichtung unverzüglich, je nach individueller Regelung in der Kindertageseinrichtung, zu verständigen. Fehlt das Kind länger als einen vollen Kalendermonat unentschuldigt, gilt es mit dem ersten Tag des darauf folgenden Monats vom Kindertageseinrichtungsbesuch als abgemeldet. Eine weitere Betreuung des Kindes kann nur nach Maßgabe des § 8 dieser Satzung erfolgen.
§ 11 - Aufsicht und Versicherung
(1) Die Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes an den Erzieher bzw. die Erzieherin und endet mit der Übernahme des Kindes durch die Eltern oder einer durch diese beauftragte Person. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit betreten des Hortes durch das Kind und endet mit Verlassen des Hortes durch das Kind.
(2) Die Aufsicht auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung obliegt den Eltern. Das Kind wird grundsätzlich nur an die Eltern herausgegeben. Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Kindertageseinrichtung eine schriftliche Vollmacht der Eltern für diese Person vorliegen.
(3) Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Kinder und Schüler die ordnungsgemäß angemeldet sind und für die Eltern Benutzungsgebühren zahlen. Der Umfang des Versicherungsschutzes erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung im Zusammenhang stehen (z.B. Schwimmbad- und Theaterbesuche, Wanderungen und Besichtigungen, Tages- oder Mehrtagesfahrten).
(4) Der Träger versichert auf seine Kosten alle Kinder gegen Sachschäden. Eine weitergehende Haftung der Stadt Landsberg (z.B. für Wertsachen, Kleidung und Spielzeug) ist ausgeschlossen.
§ 12 - Aufnahmebedingungen und gesundheitliche Betreuung
(1) Der Antrag auf Erstaufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich von den Eltern zu stellen.
(2) Die Eltern müssen vor Erstaufnahme eines Kindes folgende Unterlagen beibringen:
a) eine Unterzeichnete Betreuungsvereinbarung,
b) die vollständigen Unterlagen und Erklärungen zur Festsetzung der Benutzungsgebühr im Sinne des § 4 der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg und
c) eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Tage, entfällt bei Hortbetreuung) über die gesundheitliche Eignung des Kindes. Demgemäß werden nur Kinder aufgenommen, die ärztlich untersucht und frei von Ungeziefer und Infektionskrankheiten sind.
(3) In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wird für eine begleitende zahnärztliche Untersuchung der in einer Kindertageseinrichtung befindlichen Kinder gesorgt. Hierzu ist vorab die schriftliche Einwilligung der Eltern einzuholen.
(4) Im Falle einer Erkrankung ist durch die Leiterin bei Wiederaufnahme eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Genesung des Kindes in der Kindertageseinrichtung zu fordern.
(5) Für den Wechsel der Kindertageseinrichtung im Einzugsgebiet der Stadt Landsberg sind entsprechende Ummeldeanträge zu stellen. Dabei ist analog der Bedingungen nach § 8 dieser Satzung zu verfahren. Für den Wechsel in eine Kindertageseinrichtung in anderer Trägerschaft gelten die Fristen nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung.
(6) Die Aufnahme von unbefristeten Gastkindern nach § 1 Absatz 3 dieser Satzung erfolgt ausschließlich nach Nachweis der kostendeckenden Finanzierung des Betreuungsplatzes gegenüber der Stadt Landsberg durch die Eltern.
§ 13 - Verhalten bei Krankheiten
(1) Bei Bekannt werden von Infektionskrankheiten gemäß § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) des Kindes (z.B. Salmonellen, Hepatitis A, Ruhr) sowie in dessen häuslichen Bereich und sonstigem sozialen Umfeld muss die Leitung der Kindertageseinrichtung sofort hiervon unterrichtet werden, damit geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Die Eltern sind des Weiteren verpflichtet, die Erzieherin am Morgen über eventuell aufgetretene Krankheiten (Fieber, Durchfall) beimKind zu unterrichten. Die Erzieherin informiert ebenfalls die Eltern bei Unwohlsein des Kindes während des Aufenthaltes in der Einrichtung. Arzneimittel werden nicht verabreicht, eine Ausnahme hiervon sind chronische Krankheiten, wobei dieArzneimittel nur nach ärztlicher Verordnung dem Kind verabreicht werden.
(2) Sind Kinder an Infektionskrankheiten erkrankt, entscheidet der behandelnde Arzt - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt - über den Weiterbesuch bzw. die Wiederaufnahme in der Kindertageseinrichtung. Die Bescheinigung des Arztes ist in der Kindertageseinrichtung unverzüglich vorzulegen.
§ 14 - Gebühren
Die Höhe der zu zahlenden Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Landsberg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Satzungen der Stadt Landsberg und der ehemaligen Gemeinden Peißen, Hohenthurm und Oppin außer Kraft.
Landsberg, den 02.07.2012
O. Heinrich
Bürgermeister